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   BAG, 26.02.1958 - 4 AZR 388/55   

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https://dejure.org/1958,1301
BAG, 26.02.1958 - 4 AZR 388/55 (https://dejure.org/1958,1301)
BAG, Entscheidung vom 26.02.1958 - 4 AZR 388/55 (https://dejure.org/1958,1301)
BAG, Entscheidung vom 26. Februar 1958 - 4 AZR 388/55 (https://dejure.org/1958,1301)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsbereitschaft - Bestimmung des Aufenthaltsorts - Eigene Häuslichkeit des Arbeiters - Rufbereitschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 5, 236
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89

    Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

    Denn die Arbeitsbereitschaft kann auch in der Wohnung erfolgen (BAGE 5, 236 = AP Nr. 3 zu § 7 AZO).
  • BAG, 03.12.1986 - 4 AZR 7/86

    Arbeitsbereitschaft: Rufbereitschaft unter Beschränkung des Aufenthaltes auf die

    Die Frage, ob der Wochenenddienst des Klägers als Arbeitsbereitschaft oder Rufbereitschaft anzusehen ist, beurteilt sich damit allein nach Nr. 8 Abs. 1 a und b SR 2 a MTB II. Arbeitsbereitschaft im Sinne von Nr. 8 Abs. 1 a SR 2 a MTB II kann nur außerhalb der eigenen Häuslichkeit abgeleistet werden (anders nach § 62 Ziff. 9 Satz 1 BMT-G - BAG Urteil vom 26. Februar 1958 - 4 AZR 388/55 - AP Nr. 3 zu § 7 AZO und nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTB II - BAG Urteil vom 29. Januar 1975 - 4 AZR 196/74 - AP Nr. 3 zu § 18 MTB II).

    Die freie Wahl des Aufenthaltsortes ist Kennzeichen der Rufbereitschaft (vgl. auch BAG Urteil vom 26. Februar 1958 - 4 AZR 388/55 - AP Nr. 3 zu § 7 AZO; Urteil vom 12. Februar 1969 - 4 AZR 308/68 - AP Nr. 1 zu § 9 TVAL II; BAG Urteil vom 29. Januar 1975 - 4 AZR 196/74 - AP Nr. 3 zu § 18 MTB II).

  • ArbG Freiburg, 28.11.2001 - 12 BV 1/01
    Dieser wird definiert als die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (vgl. BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP Nr. 1 zu § 30 MTB II; früher schon BAG-Urteil vom 26. Februar 1958- 4 AzR 388/55 - BAGE 5, 236 = AP Nr. 3 zu § 7 AZO; sowie BAG Urteil vom 10. Juni 1959 - 4 CuR 567 /56 - BAGE 8, 25 = AP Nr. 5 zu § 7 AZO = DB 1959, 1031 = BB 1959, 920 [BAG 10.06.1959 - 4 AZR 567/56] ; MünchArbR/Anzinger, § 218 Rn. 21; Baeck/Deutsch, § 2, Rn. 45 jeweils m. w. N. aus der Literatur und Rechtsprechung; auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 19. Januar 1988 - 1 C 11/85 - a. a. O.).

    Diese Unterscheidung hat das Bundesarbeitsgericht in seinen frühen Entscheidungen zunächst übernommen und ebenfalls auf die rein körperliche Präsenz am Ort der eventuellen Arbeitsaufnahme abgestellt (vgl. etwa BAG Urteil vom 20. September 1956 -2 AZR 403/55 - AP Nr. 2 zu § 7 AZO; Urteil vom 26. Februar 1958 - 4 AZR 388/55 - BAGE 5, 236, AP Nr. 3 zu § 7 AZO).

  • BAG, 29.01.1975 - 4 AZR 196/74

    Arbeitszeit: Arbeitsbereitschaft/Rufbereitschaft, "Vom Arbeitgeber bestimmter

    Die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stimmen damit mit der Auslegung einer nahe zu gleichlautenden Bestimmung in § 62 Ziff. 9 BMT-G durch den Senat (BAG 5, 236 /"237 7 = AP Nr. 3 zu § 7 AZO) Über ein.

    Dabei übersieht die Beklagte zunächst, daß zu dem in Rechtsprechung und Lehre verwendeten allgemeinen Begriff der "Rufbereitschaft", der als solcher auch Eingang in Tarifverträge gefunden hat, begrifflich gehört, daß sein Aufenthaltsort dem Belieben des Arbeitnehmers überlassen ist (vgl. BAG 5, 236 /"239 7 = AP Nr. 3 zu § 7 AZO, auch Hueck-Nipperdey, aaO, S. 36 - 37), was für den Kläger nicht zutrifft.

  • BAG, 01.12.1960 - 5 AZR 174/58

    Arbeitszeit - Nichtleitende angestellte Ärzte - Öffentliche Krankenanstalten -

    Arbeitsbereitschaft die Tatsache, daß bei ihr Zeiten an gespannter Tätigkeit mit Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung wechseln (BAG 5, 236 = AP Nr. 3 zu § 7 AZO; BAG 8, 25 / T 21, 28 / = AP Nr. 5 zu § 7 AZO; BAG 8, 63 f l - l j = AP Nr. 1 zu § 13 AZO) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2001 - L 12 AL 244/00

    Arbeitslosenversicherung

    Zur Arbeitsbereitschaft gehört auf jeden Fall, dass der Arbeitnehmer an seiner Arbeitsstelle anwesend ist und sich dafür bereit hält, seine Arbeit aufzunehmen, jedoch im übrigen keine Arbeit leistet (so BAG vom 28. Januar 1981 - 4 AZR 192/78 in: Der Betrieb 1981, Seit 1195; anders aber BAG vom 26. Februar 1958 - 4 AZR 388/55 in Betriebsberater 1958, Seite 595).
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